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Mit Inquisitionsprinzip oder Ermittlungsgrundsatz wird der im deutschen Strafrecht herrschende Grundsatz bezeichnet, dass das Strafgericht selbständig die Wahrheit zu erforschen hat. Es ist dabei nicht an die Anträge der Verfahrensbeteiligten gebunden (§ 155 Abs. 2 StPO). Siehe auch unter Inquisitionsprozess.
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