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Diskussion (2)
Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare.
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17.11.05 info:
Danke für die Ergänzung.
17.11.05 Anonym:
Auch dasjenige Recht, welches das anwendbare Rech für außervertragliche Beziehungen regelt, heißt IPR, vgl. Art. 40 EGBGB.