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Artikel Diskussion (2)

Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten

17.11.05 info: Danke für die Ergänzung.
17.11.05 Anonym: Auch dasjenige Recht, welches das anwendbare Rech für außervertragliche Beziehungen regelt, heißt IPR, vgl. Art. 40 EGBGB.