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Jahrmarkt
(recht.verwaltung.bt.gewo)
    

Ein Jahrmarkt ist gemäß § 68 Abs. 2 GewO eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitliche begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

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