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Jedermannsrechte
(recht.oeffentlich.grundrechte)
    

Mit Jedermannsrechte werden die Grundrechte bezeichnet, die jedem zustehen. Der Gegenbegriff ist Deutschenrechte.

Jedermannsrechte sind: Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2; Art. 3; Art. 4; Art. 5; Art. 10, Art. 13; Art. 14, Art. 16a; Art. 17; Art. 19 Abs. 4

Beispiel: A ist US-Amerikaner lebt aber in Deutschland. A kann sich genauso auf das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen wie M der deutscher Staatsangehöriger ist.

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