Zu diesem Artikel gibt es 2 Kommentare. Schreiben | Bearbeiten20.07.12 RN : | Mal sehen, ob jemand dieses betagte Thema noch verfolgt.
Ich habe nun oft gelesen: Original, beglaubigte Abschrift, einfache Abschrift. Nun stellt sich mir als NICHTjurist, der aber ab und an selbst (also ohne Anwalt) klagt, die Frage, ob ich überhaupt berechtigt bin, eine Abschrift (umgsp.: eine Kopie) zu \"beglaubigen\"?
Ich habe keinen Fotokopierer, also drucke ich alles dreimal aus und unterschreibe nur ein Exemplar (ich will schließlich nicht drei Originale absenden) und lasse die beiden anderen ohne Unterschrift.
Ist das so korrekt oder wie könnte ich es richtiger machen?
Vielen Dank für Tips und Hinweise!
| 16.06.11 Ruben Aryala : | Die Behauptung, es müsse sich um ein Original, eine beglaubigte Abschrift und eine einfache Kopie handeln, ist falsch. Ein Blick ins Gesetz (§ 133 ZPO) wäre vielleicht hilfreich.
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