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Kontokorrentvorbehalt
(recht.zivil.materiell)
    

Von einem Kontokorrentvorbehalt spricht man, wenn sich ein Eigentumsvorbehalt auf den Saldo einer Kontokorrentverbindung erstreckt. Der Kontokorrentvorbehalt führt dazu, dass der Eigentumsvorbehalt erst erlischt, wenn zu einem Zeitpunkt alle Forderungen ausgeglichen sind, d.h. der Kontokorrentsaldo auf Null steht oder einen positiven Saldo zugunsten des Käufers aufweist.

Beipspiel: Die Kaufleute A und B stehen in einer ständigen Geschäftsbeziehung. A bezieht regelmäßig Waren von B. In den AGB ist jeweils ein Kontokorrentvorbehalt enthalten. Als A am 5.12. 20 Wasserhähne für 500,- kauft steht sein Saldo, aufgrund älterer Forderungen, bei -660,-. Nach dem die Rechnung am 10.12. ausgeglichen wurde, steht der Saldo bei -160,-. Der Vorbehalt wirkt weiter. Am 3. Januar des Folgejahres überweist A 300,-. Damit steht sein Saldo auxf +140,-. Damit erlischt der Vorbehalt. Am 4. kauft A 10 Waschbecken für 1.000,- Euro, der Saldo beträgt dann -860,-. Der Vorbehalt für die Wasserhähne lebt nicht wieder auf, er bezieht sich jetzt nur auf die Waschbecken.

Unter Kaufleuten kann der Kontokorrentvorbehalt mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

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