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Sind bei einem gerichtlichen Verfahren die Kosten gegeneinander aufgehoben, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten (Anwaltskosten). Die Gerichtskosten werden geteilt. In der Praxis werden die Gerichtskosten, die vom Kläger/Antragsteller vorgeschossen wurden allerdings nicht wieder ausgezahlt. Der Kläger/Antragsteller muss diese vom Gegner fordern. Zahlt dieser nicht wir das Gericht nach einem Antrag auf Kostenteilung einen entsprechenden Beschluss erlassen mit dessen Hilfe der Kläger/Antragsteller vollstrecken kann.
In der Sache
Fröhlich ./. Sad
Az. 13 Z 187/11 (11)
Beantragen wir die Teilung der Gerichtskosten i.H.v. 181,- €
und bitten diesen Betrag ab Antragseingang mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen.
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