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Diskussion (2)
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22.08.12&Anonym &In dem letzten Beispiel beträgt der Streitwert für die Terminsgebühr wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GVG nicht 60.000 €, sondern 50.000 €. 22.08.12&info &Stimmt, § 45 I 3 GKG hatte ich übersehen.