slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (2)

Name*:
Kommentar:
AntiSpamFeld Text bitte löschen!
22.08.12 info : Stimmt, § 45 I 3 GKG hatte ich übersehen.
22.08.12 Anonym : In dem letzten Beispiel beträgt der Streitwert für die Terminsgebühr wegen § 45 Abs. 1 S. 3 GVG nicht 60.000 €, sondern 50.000 €.