slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Kreisangehörige
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.kommunal)
    

Gemäß § 7 HKO ist Angehöriger eines Landkreises wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: