lex!exakt
Neue Artikel
eLearning
Kommentare
Gesetze
Prozesskosten
PKhilfe
Gebühren
Datenschutz
Impressum
änd
neu
adm
Hinweis nach
DSGVO
: Diese Website verwendet
nicht personalisierte
Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der
Datenschutzerklärung
.
Werbung
Artikel
Diskussion (1)
Kode:
26.05.10&carlo di fabio &das kreuzverhoer sollte häufiger angewendet werden im strafrecht.
und im zivilrecht auch!
siehe etwa: stoll, ZRP 2/09 (46 ff.) \"überlegenheit des deutschen zivilprozesses bei der zeugenvernehmung?\"
die verweigerung des kreuzverhörs (im zivilrecht) verstößt gegen die garantie effektiven rechtsschutzes im GG.