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Kündigungsschutzklage, Muster
(recht.zivil.prozess.arbeit)
    

Inhalt
             1. Begründung

Muster einer Kündigungsschutzklage. Bitte beachten sie die Hinweise.

Rubrum

Namens und mit Vollmacht der Klägerin werde ich beantragen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten durch deren Kündigung vom 10.2.2007 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht aus anderen Gründen beendet wurde und über den Termin der letzten mündlichen hinaus fortbesteht.*
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für den Fall eines Obsiegens der Klägerin in der 1. Instanz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.*
oder [Wenn der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat]
3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen.*

1. Begründung

Der Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist im Betrieb des Beklagten seit mehr als 5 Jahren beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttogehalt beträgt 2.500,- Euro.

Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 27.7.2007 zugegangen durch Boten am 30.7.2007 zum 31.8.2007 gekündigt. Es handelt sich dabei um eine ordentliche Kündigung.

Die Kündigung ist auch keinem Grund sozial gerechtfertigt. Für den Fall einer betrieblich bedingten Kündigung wird der Beklagte aufgefordert gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG die Gründe für die Sozialauswahl anzugeben.

[Wenn BR vorhanden:] Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates vor dem Ausspruch der Kündigung wird bestritten.

Weiterer Sachvortrag bleibt vorbehalten.

Für Feststellungsantrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da nicht auszuschließen ist, dass durch den Arbeitgeber im Laufe des Prozesses weitere Kündigungen ergehen werden.

Der unter Ziffer 3) geltende gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt sich aus der Rechtsprechung des BAG. Der Große Senat hat mit seiner Entscheidung vom 27.2.1985 (Az. GS 1/84) auch außerhalb der Regelung des § 102 Abs. 5 BetrVG einen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung anerkannt, wenn die Kündigung unwirksam ist.

Der Kläger bietet er Klägerin seine weitere Arbeitsleistung auch über den Zeitpunkt des Kündigungsschutzes hinaus an.

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