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Lärm, unzulässiger/vermeidbarer
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.ow)
    

Mit Lärm iSv § 117 OWiG wird jede Geräuschentwicklung bezeichnet, die nach Intensität und/oder Dauer auf einen durchschnittlichen Menschen belästigend wirkt (KK-OWiG/Rogall § 117 Rn. 14; Bohnert § 117 Rn. 3).

Unten den Voraussetzungen von § 117 OWiG ist Lärmverursachung eine Ordnungswidrigkeit.

Unzulässig iSv § 117 OWiG ist Lärm zunächst, wenn bestehende Grenzwerte (z.B. der TA-Lärm) überschritten werden, unabhängig davon ist Lärm unzulässig, wenn er nicht mehr der Verkehrssitte entspricht.

Vermeidbar ist Lärm in seinem Ausmaß iSv § 117 OwiG, wenn der Verursacher übliche und zumutbare Schutzmaßnahmen unterläßt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 117 OWiG Unzulässiger Lärm Werbung: