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Landgericht, Zivilsachen
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1)
    

Inhalt
             1. Zuständigkeit
             2. Besetzung

1. Zuständigkeit

In erster Instanz ist das Landgericht gemäß § 71 GVG i.V.m. § 23 GVG zuständig, wenn der Streitwert mehr als 5000,- Euro beträgt. Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht in erster Instanz weiterhin für Ansprüche aus Amtshaftung und Ansprüche aus dem Beamtengesetz gegen den Fiskus zuständig.

In zweiter Instanz ist das Landgericht § 72 GVG für Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts zuständig.

2. Besetzung

Das Landgericht besteht grundsätzlich aus drei Kammern, die mit drei Berufsrichtern besetzt sind. Allerdings entscheiden die Kammern grundsätzlich durch den originären Einzelrichter. Dieser ist gemäß § 348 ZPO zuständig, wenn keine der in § 348 Abs. 1 ZPO genannten Ausnahmen vorliegt (z.B. in Amtshaftungssachen). Er kann eine Sache aber gemäß § 348 Abs. 2 ZPO der Kammer zur Übernahme vorlegen.

Liegt eine der Ausnahmen des § 348 Abs. 1 ZPO vor, die zur Zuständigkeit der Kammer führt, dann wird gemäß § 348a ZPO die Sache von der Kammer dem obligatorischen Einzelrichter übertragen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine besondere Bedeutung hat. Dieser kann auf Parteiantrag oder auch wenn sich durch Änderungen der Prozesslage besondere tatsächlich oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben haben, die Sache der Kammer wieder zur Übernahme vorlegen (§ 348a Abs. 2 ZPO).

In der zweiten Instanz gelten die Vorschriften entsprechend siehe § 525 ZPO. Auch hier ist eine Übertragung auf den Einzelrichter möglich (§ 526 ZPO).

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundsgerichtshof, Zivilsachen * Zuständigkeit, Zivilrecht * Einzelrichter, obligatorischer * Landgericht (LG) * Zuständigkeitsstreitwert * Protokoll, Zivilprozess Werbung: