Mit dem Begriff Leistungsverwaltung, wird das staatliche Handeln
bezeichnet, daß dem Bürger Leistungen gewährt. Der Gegenbegriff ist Eingriffsverwaltung.
Die Geltung des Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes bei
der Leistungsverwaltung ist umstritten.
Nach einer Ansicht ist der Gesetzesvorbehalt hier überflüssig, da dem
Bürger nur gegeben wird, nach überwiegender Ansicht ist zumindest ein Titel
im Haushalt erforderlich.
Spätestens in den Fällen in denen die Leistungsgewährung zu Nachteilen bei
Dritten führt, ist aber auch hier eine gesetzliche Ermächtigung zu
fordern.
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