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§ 20a LPartG [Umwandlung in Ehe]
(gesetz.lpartg)
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Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.


Durch die Erweiterung der Ehe auf gleichgeschlechtliche Paare in § 1553 BGB ist die Lebenspartnerschaft nicht mehr notwendig. Neue Lebenspartnerschaften können nicht mehr geschlossen werden, alte Lebenspartnerschaften können umgewandelt werden.

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