12.09.06 Dr.Tkacik: | Aus psychiatrischer Sicht, also was die in Frage kommenden diagnostischen Entitäten anbelangt, können wg. der Forderung des § 104 Abs.2 BGB( Krankhaftigkeit der Geistesstörung und deren Dauerhaftigkeit) im Gegensatz zum § 105 BGB (nur vorübergehende Störung der Geistestätigkeit,ohne krankhaft im juristischen, nicht medizinischen Sinne zu sein) kommen lediglich die periodischen (episodischen,phasischen) endogenen-nicht organische und symptomatische-Psychosen in diesem Zusammenhang(\"periodisches, cirkuläres und manisch-depressives Irresein\" der Alten)in Frage.
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