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Manifestation der Zueignung
(recht.straf.bt.246)
    

Man spricht bei der Unterschlagung von einer Manifestation der Zueignung, wenn der Täter nach außen erkennbar einen Zueignungswillen erkennen läßt. D.h. der Täter oder der Dritte muss als Eigentümer auftreten.

Beispiel: A verkauft das ihm ausgeliehene Fahrrad des B. Damit dokumentiert er nach außen, dass er der Eigentümer ist.

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