slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Mischtatbestand
(recht.oeffentlich.verwaltung. und )
    

Von einem Mischtatbestand spricht man, bei einer Norm die für eine bestimmte Handlung je nach deren Umfang und Auswirkung entweder eine Strafe oder eine Geldbuße als Rechtsfolge vorsieht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: