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Nacherbenanwartschaftsrecht
(recht.notar.erb)
    

Die Anwartschaft des Nacherben auf das Erbe entsteht mit dem Tod des Erblasser. Vorher besteht keine gesicherte Rechtsposition. Das Nacherbenanwartschaftsrecht kann an den Vorerben veräußert werden, mit der Folge, dass die Vorerbschaft zur Vollerbschaft erstarkt.

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