Ein Nachlassverzeichnis ist vom Erben nach § 2314 BGB gefordert.
Bei der Aufnahme des Verzeichnisses in der Wohnung der Erblassers handelt es sich schon um Urkundstätigkeit im Sinne des § 20 BNoto. Entsprechend gilt hier die Reglen der
§§ 10b und 11 BNOto über die Tätigkeit außerhalb des Amtsbereichs bzw. Amtsbezirks.
Werbung:
|