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Nachlassverzeichnis/Nachlassinventar
(recht.notar und recht.zivil)
    

Inhalt
             1. Zuständigkeit

Ein Nachlassverzeichnis ist vom Erben nach § 2314 BGB gefordert.

1. Zuständigkeit

Bei der Aufnahme des Verzeichnisses in der Wohnung der Erblassers handelt es sich schon um Urkundstätigkeit im Sinne des § 20 BNoto. Entsprechend gilt hier die Reglen der §§ 10b und 11 BNOto über die Tätigkeit außerhalb des Amtsbereichs bzw. Amtsbezirks.

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