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Nachschieben von Gründen, Verwaltungsprozessrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Vom Nachschieben von Gründen spricht man im Verwaltungsprozess, wenn die Behörde einen erlassenen Verwaltungsakt im Rahmen der Anfechtungsklage mit neuen Gründen stützt,.weil die alten Gründe dafür nicht ausreichen.

Beispiel: Die zuständige Behörde will dem Gastwirt B die Gaststättenerlaubnis entziehen. Sie begründet dies damit, dass A unzuverlässig sei, weil er sich nicht an seine Öffnungszeiten halte. Im darauf von B angestrengten Anfechtungsprozess gibt das Gericht zu erkennen, dass es die Untersagung mit dieser Begründung für rechtswidrig hält. Die Behörde, der jetzt bekannt wurde, dass der B schon seit zwei Jahren alkoholabhängig ist, stützt ihre Untersagung nun auf die Alkoholabhängigkeit (§ 15 Abs. 2 iVm § 14 Abs. 1 Nr. 1 GastG).

Gemäß der Rechtsprechung ist ein Nachschieben aus Gründen der Prozessökonomie prozessual zulässig, wenn

  1. die Gründe schon bei Erlass vorlagen,
  2. durch das Nachschieben keine Wesensänderung eintritt
  3. und die der Kläger nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (z.B. kein rechtliches Gehör)

Für Ermessenserwägungen sieht § 114 S. 2 VwGO eine nachträgliche Ergänzung im Prozess ausdrücklich vor. Nicht möglich ist allerdings ein Nachschieben bei Ermessensausfall. Welche Bedeutung § 114 S. 2 VwGO im einzelnen darüber hinaus hat, ist umstritten.

Davon zu trennen ist die materiellrechtliche Frage, ob die prozessrechtlich zulässig nachgeschobenen Gründe materiellrechtlich in der Lage sind den Verwaltungsakt zu stützen.

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