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§ 11 NamÄndG
(gesetz.namaendg)
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Die §§ 1 bis 3, § 5 ... und § 9 finden auf die Änderung ... von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.


Die mit "..." kenntlich gemachten Auslassungen betreffen als zeitlich überholt geltenden Teile des Gesetzes.

Gemeint ist damit der Bezug auf den gestrichenen § 7 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2, der es der Behörde erlaubte, Namensänderungen die vor dem 30.1.1933 durchgeführt wurden, wieder zu ändern. Eine Vorschrift, die es der nationalsozialistischen Regierung erlaubte, erfolge Namensänderungen jüdischgläubiger Deutscher wieder rückgängig zu machen.

Vollständig lautet § 11:

Die §§ 1 bis 3, § 5, § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 und § 9 finden auf die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde zusteht; die Beschwerde geht an die höhere Verwaltungsbehörde, die endgültig entscheidet.

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