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niedrige Beweggründe
(recht.straf.bt.211)
    

Von niedrigen Beweggründen iSd § 211 StGB spricht man, wenn eine Tötung aus Gründen erfolgt, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufer stehen (BGHSt 2, 63; BGHSt 3, 133)

Niedrige Beweggründe sind eines der Mordmerkmale der 1. Gruppe.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 211 StGB Mord Werbung: