slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Normenkontrollklage i.S.V. § 47 VwGO
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Voraussetzungen
             2. Rechtsprechung

In dem Verfahren gemäß § 47 VwGO vor den Oberverwaltungsgerichten werden grundsätzlich nur Satzungen überprüft, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs.

Das Landesrecht kann diese Kontrollmöglichkeit aber auf alle untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen erstrecken (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Antragsberechtigt ist hier jeder, der von der Norm jetzt oder in absehbarer Zeit verletzt wird. Davon haben z.B. Hessen (§ 15 Abs. 1 AGVwGO), Bayern (Art. 5 BayAGVwGO), Baden-Württemberg (§ 4 BWAGVwGO) und Schleswig-Holstein (§ 5 SchlHAGVwGO) Gebrauch gemacht.

1. Voraussetzungen

  1. Statthafte Klageart => § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2
  2. Antragsteller (Personen oder Behörden)
  3. Antragsbefugnis nur bei Personen: Drohende Rechtsverletzung. Bei Behörden: objektives Kontrollinteresse (wenn mit der Normausführung befasst).
  4. Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO, 2 Jahre ab Bekanntmachung
  5. Rechtsschutzbedürfnis
  6. Zuständiges Gericht: OVG

2. Rechtsprechung

Zur Antragsberechtigung bei § 47 Abs. 1 Nr. 1 hat das BVerwG festgestellt, dass das Interesse, mit einem - bisher nicht bebaubaren - Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes einbezogen zu werden, für sich genommen kein abwägungserheblicher Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle vermitteln kann.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Normenkontrollklage/Normenkontrollverfahren * Satzung, öffentliches Recht * § 47 VwGO Werbung: