Nothilfe ist Bezeichnung für die Notwehr zugunsten eines Anderen.
Steht der Nothilfe aber erkennbar der rechtlich zu beachtende Wille des Angegriffenen entgegen, darf ihm die Nothilfe nicht aufgedrängt werden. Eine Rechtfertigung des Helfers entfällt dann (z.B. BGHSt 5, 245).
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