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Oberverwaltungsgericht (OVG)
(recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Zuständigkeit

Mit Oberverwaltungsgericht wird das über dem Verwaltungsgericht und unter dem Bundesverwaltungsgericht stehende Gericht in der Verwaltungsgerichgsbarkeit bezeichnet.

1. Zuständigkeit

Das OVG entscheidet in erster Instanz über die Gültigkeit von Satzungen nach dem Baugesetzbuch (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und (in Hessen) über alle im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 15 HAGVwGO).

Weiterhin entscheidet dass OVG in erster Instanz über die in in § 48 VwGO aufgezählten Streitigkeiten (z.B. Verfahren betreffend Anlagen nach dem Atomgesetz, Verarbeitung von Kernbrennstoffen, Hochspannungsleitungen über einhunderttausen Volt).

In zweiter Instanz entscheidet das OVG über Berufungen gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (§ 46 Nr. 1 VwGO) und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (§ 46 Nr. 2 WvGO).

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Auf diesen Artikel verweisen: aufschiebende Wirkung, VwGO * Anwaltsprozess/Anwaltszwang * Verwaltungsgerichtshof (VGH) * Verwaltungsgericht Werbung: