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obiter dictum/obiter dicta
(recht.allgemein.latein und recht.allgemein.prozess)
    

Mit obiter dictum (Plural obiter dicta) wird eine von einem Gericht in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht bezeichnet, die nicht zur Urteilsbegründung dient und damit nicht verbindlich entschieden wurde. Sie nimmt aber ggf. spätere Entscheidungen zu dieser Frage vorweg. Der Gegenbegriff ist die ratio decidendi.

Beispiel: In einem Urteil zur Frage der Zulässigkeit einer suspendierenden Aussperrung durch den Arbeitgeber äußert ein Senat des BAG, die Ansicht hier hätte er auch eine lösende Aussperrung für zulässig gehalten. Diese Äußerung ist für die Zulässigkeit der Frage nach der suspendierenden Aussperrung nicht relevant. Sie wird damit nicht verbindlich entschieden. D.h. ein anderer Senat kann ohne den Großen Senat anrufen zu müssen, davon abweichen. Allerdings hat der Senat damit einen Hinweis gegeben, wie er einem zukünftigen entsprechenden Fall entscheiden könnte.

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