slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (1)

Name*:
Kommentar:
AntiSpamFeld Text bitte löschen!
13.09.05 Erich Bünte: Die Wiedereinführung des \"Begriffes Öff. Ordnung\" in die Polizeigesetzte, z.B. Niedersachsen hat nur einen deklatorischen Charakter und ist politisch motoviert gewesen (CDU-Politik). Die allermeisten Tatbestände sind heute in Spezialgesetzen abschliessend geregelt. Und da nun mal der Rechtsgrundsatz gilt: Spezialregelung geht vor Generalregelung, wird das Gefahrenabwehrgesetz mit seiner Generalklausel im Ordnungsbereich nicht zutreffen.