slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
(recht.straf.at)
    

Von persönlichen Strafausschliessungsgründen spricht man, bei gesetzlich festgelegten Umständen die abhängig von der Person des Täters schon vor Begehung der Tat bestehend und eine Bestrafung ausschliessen. Z.B. Indemnität von Abgeordneten (§ 36 StGB) oder das Angehörigenverhältnis bei Strafvereitelung (§ 258 Abs. 6 StGB).

Von persönlichen Strafaufhebungsgründen spricht man dagegen, wenn die gesetzlich festgelegten Umstände erst nach Begehung der Tat eintreten und eine Bestrafung ausschliessen. Z.B. Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) oder tätige Reue (z.B. § 98 Abs. 2 S. 2 StGB).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: