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Personensorge
(recht.zivil.materiell.familie.sorge)
    

Gemäß § 1631 BGB umfasst der Begriff Personensorge die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Die Personensorge ist Teil der elterlichen Sorge.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erziehungshilfe * elterliche Sorge * Alkoholverbot Werbung: