Mit Pfändungsschutzkonto wird ein Girokonto bezeichnet, bei dem gemäß § 850k Abs. 7 iVm Abs. 1 ZPO zwischen Bank und Kunde vereinbart ist, dass monatliche Eingänge bis zum unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO dem Pfändungsschutz unterliegen. Damit kann der Kontoinhaber trotz Pfändung über diese Beträge frei verfügen.
Die Gesetzesänderung ist am 7.7.2009 verabschiedet worden und tritt/trat zum 1.7.2010 in Kraft. Ursprünglich sollte der Beschluss des Bundeskabinetts vom 5.9.2007 bis Ende 2008 umgesetzt werden.
Nach bisheriger Rechtslage ist/war für die Freistellung eines Kontos ein Gerichtsbeschluss notwendig, der vom Schuldner beantragt werden kann/konnte.
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