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Pfandhaftentlassung
(recht.notar)
    

Von einer Pfandhaftentlassung spricht man bei Grundschulden, wenn bei einer Gesamtgrundschuld ein Grundstück aus der Haftung entlassen wird.

An das Grundbuchamt ...

Im Grundbuch von ... ist auf das Grundstück ... eine Gesamtgrundschuld zugunsten des ... eingetragen. Hiermit bewilligt der Gläubiger und beantragt der Eigentümer die Entlassung dieses Grundstücks aus der Haftung.

Unterschriften, notarieller Beglaubigungsvermerk

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Auf diesen Artikel verweisen: § 27 GBO [Zustimmung Eigentümer zur Grund­schuldlöschung] Werbung: