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Diskussion (1)
Kode:
13.07.11&Chris &Seit 2010 lautet § 2333 Nr. 4 BGB:
\"Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling […]
4. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.\"
Der ehrlose oder unsittliche Lebenswandels eines Abkömmlings berechtigt hingegen nicht mehr zur Entziehung des Pflichtteils.