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Pflichtteilsverzicht
(recht.zivil.materiell.erb)
    

Inhalt
             1. Begriff
             2. Gegentandswert/Bewertung
             3. Sittenwidrigkeit bei Sozialhilfebezug

1. Begriff

Der Verzicht kann durch Pflichteilsverzicht kann vor dem Erbfall durch Vertrag gemäß § 2346 BGB und nach dem Erbfall durch einen Erlassvertrag gemäß § 397 BGB erfolgen, mit dem der Berechtigte auf die nach § 2317 BGB entstandenen Ansprüche verzichtet.

Ein Pflichteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2348 BGB iVm 2346 Abs. 2 BGB).

Die Erschienenezu 3) und 4) verzichten ‑ jeweils mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge ‑ auf ihr Pflichtteilsrecht und sämtliche im Pflichtteilsrecht wurzelnden Ansprüche und Rechte am Nachlass der Erschienenen zu 1), die den Verzicht jeweils annimmt (§ 2346 Abs. 2 BGB).

2. Gegentandswert/Bewertung

Der Pflichteilsverzichtsvertrag ist nach § 102 GNotkG mit dem Wert anzusetzen den der Pflichtteil zur Zeitpunkt der Beurkundung hat. Im Rahmen von Übertragsverträgen wird vertreten, dass die Bewertung eines gegenständlichen Pflichtteilsverzichts nach billigem Ermessen (§ 36 GNotkG) erfolgt (LG Amberg, Beschluss v. 17.7.2018 Az. 31 T 249/18).

D.h. bei Übertragungsverträgen werden Wert der übertragenen Immobilie und Wert des gegenständlichen Pflichtteilsverzichts zusammengerechnet und daraus eine 2,0 Gebühr berechnet.

3. Sittenwidrigkeit bei Sozialhilfebezug

BGH- Urteil vom 19. Januar 2011 – Az. IV ZR 7/10
"Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig." (betraf Verzicht nach § 2346 Abs. 2 BGB)
OLG Hamm vom 9.11.2021 Az. 10 U 19/21
"Nach Auffassung des Senats sind die Grundsätze, die der BGH in seiner Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Pflichtteilsverzichtsverträgen gem. § 2346 Abs. 2 BGB aufgestellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2011, – IV ZR 7/10 – Juris), auf den vorliegenden Erlass von Pflichtteilsansprüchen durch den pflichtteilsberechtigten Leistungsempfänger ohne weiteres übertragbar."

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Auf diesen Artikel verweisen: § 102 GNotKG Erbrechtliche Angelegenheiten Werbung: