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Präklusion
(recht.allgemein.prozess und recht.zivil.formell.prozess.praeklusion)
    

Inhalt
             1. Zivilprozessrecht
             2. Verwaltungsrecht

Mit Präklusion bezeichnet man den Ausschluss eines bestimmten Rechtes unter bestimmten Voraussetzungen.

1. Zivilprozessrecht

Im Zivilprozessrecht sind z.B. Tatsachenbehauptungen oder Beweismittelanträge präkludiert wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt sind (§ 296, 296a ZPO). Damit will man die Parteien dazu anhalten, ihre Anträge rechtzeitig und vollständig zu stellen um so den Prozess zu beschleunigen.

Siehe dazu im einzelnen unter:

  1. Präklusion gemäß § 296 Abs. 1 ZPO
  2. Präklusion gemäß § 296 Abs. 2 ZPO
  3. Präklusion gemäß § 296 Abs. 3 ZPO

Der Begriff Präklusion wird aber auch im Zusammenhang mit der prozessvorgreiflichen Wirkung der materiellen Rechtskraft verwandt. Siehe dazu unter materielle Rechtskraft.

2. Verwaltungsrecht

Im Verwaltungsrecht tritt z.B. im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Präklusion ein, wenn Einwendungen gegen den Plan nicht innerhalb einer bestimmten Frist erhoben werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sanktionen bei verspätetem Vorbringen im Zivilprozess * Nachbarschutz, Baurecht * Planfeststellungsverfahren * Unterhaltsbegrenzung/Unterhaltsherabsetzung Werbung: