Mit Prozessgericht wird im Zwangsvollstreckungsrecht das Gericht bezeichnet, dass das zu vollstreckende Urteil erlassen hat. Das Prozessgericht ist zuständig für die Zwangsvollstreckung von Handlungen und Duldungen (§§ 887, 888, 890 ZPO).
Auf diesen Artikel verweisen: Vollstreckungserinnerung