slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Putativnotwehr
(recht.straf.at)
    

Von Putativnotwehr spricht man, wenn der Notwehrübende irrtümlich annimmt in Notwehr zu handeln, obwohl objektiv keine Notwehrlage gegeben ist.

Für weiteres siehe unter Erlaubnistatbestandsirrtum.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: