Die Rahmengesetzgebungskompetenz ist im Zuge der Föderalismusreform aus dem Grundgesetz gestrichen worden.
Gemäß Art. 75 GG a.F. hatte der Bund in den dort genannten Fällen und soweit
eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist (Art. 75 Abs.1 iVm Art. 72
GG) eine Rahmengesetzgebungskompetenz.
D.h. er durfte in einem Bundesrahmengesetz (z.B. Beamtenrahmenrechtsgesetz)
ausfüllungsfähige und ausfüllungsbedürftige Regelungen erlassen, deren
Ausfüllung dann durch die Bundesländer in den jeweiligen Landesgesetzen
erfolgte. Detailregelungen durch den Bund waren nur in Ausnahmefällen
erlaubt.
Solange der Bund von seiner Rahmenkompetenz keinen Gebrauch gemacht hatte,
waren die Länder auf diesen Gebieten frei. Nutzte der Bund die Kompetenz, so
mussten die Länder innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen
Landesgesetze erlassen.
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