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Rechtfertigungsgründe/Unrechtausschliessungsgründe
(recht.straf.at)
    

Da die Rechtswidrigkeit grundsätzlich von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert wird, ist zur Rechtfertigung ein Grund notwendig.

Als Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht:

Das Züchtigungsrecht für Eltern und bestimmte Erzieher ist durch die Änderung des BGB weggefallen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erpressung * widerrechtlich iSd § 123 StGB * Rechtswidrigkeit Werbung: