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Rechtsstaat/Rechtsstaatsprinzip
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Rechtsstaat wird ein Staat bezeichnet, der nach dem Rechtsstaatsprinzip aufgebaut ist.

Mit Rechtsstaatsprinzip wird das grundlegende Staatsprinzip bezeichnet, das die Vertrauenswürdigkeit des Staates garantiert. Das Rechtsstaatsprinzip ist nach den Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Diktatur eines der zentralen Prinzipien des deutschen Grundgesetzes.

Es ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

  1. Gewaltenteilung
  2. Grundrechtsgewährleistung
  3. Normenhierarchie
  4. Bindung der Verwaltung an das Gesetz
  5. Rechtssicherheit
  6. Rechtsschutz durch unabhängige Justiz
  7. Gewaltmonopol des Staates

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Auf diesen Artikel verweisen: Bundesrepublik Deutschland * Verteidiger/Verteidigung * Staatsziele * Tatstrafrecht/Täterstrafrecht * Unschuldsvermutung * Rechtssicherheit * Rechtsschutzgleichheit * Belehrung vor Vernehmung im Strafprozess Werbung: