Mit reformatio in peius wird eine Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren
bezeichnet, die weniger gewährt als die Entscheidung gegen die der Rechtsbehelf eingelegt wurde (auch "Verböserung").
Beispiel: Der Student A wird in seiner Examenshausarbeit mit 5 Punkten bewertet. Er hält die Bewertung in einigen Punkten für verkehrt und ist der Ansicht, die Arbeit sei mit 14 Punkten zu bewerten. Auf den von ihm eingelegten Widerspruch wird die Arbeit erneut bewertet, dabei wird festgestellt, dass die Erstbewertung tatsächlich in einigen Punkten fehlerhaft ist, allerdings zuungunsten des A. Entsprechend wird eine
Neubewertung mit 4 Punkten vorgenommen.
Im Prozessrecht ist eine reformatio in peius im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Gegenseite ebenfalls Berufung oder Revision einlegt (§ 129 VwGO). Eine Ausnahme gilt wenn im Strafverfahren die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel zum Nachteil das Angeklagten einlegt. Dann ist auch eine Verbesserung zugunsten des Angeklagten möglich.
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