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Regalien
(recht.geschichte.ma)
    

Nach altdeutschem Recht sind Regalien dem Landesherrn zustehende Hoheitsrechte. Zu den Regalien gehören z.B. das Münz, Zoll und Marktregal und das Recht Städte und Burgen zu bauen. Im Jahr 1231 übertrug Friedrich II einen großen Teil seiner Regalien auf die Fürsten. Siehe dazu unter Reichstag in Worms.

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Auf diesen Artikel verweisen: Reichstag in Worms, 1231 * Art. 155 WRV Werbung: