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Registrierrecht
(recht.zivil.materiell.sonder.urheber)
    

Als Registrierrecht wird das Geschmacksmusterrecht bezeichnet, da bei Registrierung eines Geschamacksmuster die materiellen Voraussetzungen für die Registrierung im Musterregister (neues und eigentümliches Erzeugnis) nicht geprüft werden. D.h. das Geschmacksmuster ist damit nur registriert, ob es wirksam ist, wird erst im Streitfall überprüft.

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