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Religionsvergehen
(recht.straf.bt.)
    

Mit Religionsvergehen werden die Straftaten im 11. Abschnitt des Strafgesetzbuch bezeichnet. Dazu gehören:

  • § 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinen
  • § 167 Störung der Religionsausübung
  • § 167a Störung einer Bestattungsfeier
  • § 168 Störung der Totenruhe

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Auf diesen Artikel verweisen: Grabschändung * Gotteslästerung Werbung: