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Republikflucht
(recht.oeffentlich.staat)
    

Mit Republikflucht wurde in der DDR die ungenehmigte Auswanderung bezeichnet. Die Republikflucht war gemäß § 213 StGB der DDR eine Straftatbestand der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bestraft wurde.

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