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Mit Richterrecht wird die von den Gerichten vorgenommene Fortentwickung des Rechts durch Ausfüllung von Lücken bezeichnet. Die Ausfüllung ist notwendig, da ein Gericht durch das Verbot der Rechtsverweigerung auch bei lückenhaften Regelungen eine Entscheidung finden muss.
Sein Verhältnis zum Gewohnheitsrecht
ist umstritten. Zum Teil wird dem Richterrecht die gleiche Qualität wie dem
Gewohnheitsrecht zugesprochen (Bötticher, RdA 1969, 367ff). Nach a.A. ist es
eine eigenständige Kategorie die aber zu Gewohnheitsrecht werden könne
(Löwisch, RdA 1980, 1, 2). Letztere Ansicht will aber, unabhängig davon ob
das Richterrecht zu Gewohnheitsrecht geworden ist oder nicht, Richterrecht
immer einer Abänderung durch die Rechtsprechung zugänglich machen (Löwisch
aaO).
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