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Richtervorbehalt
(recht.allgemein)
    

Von Richtervorbehalt spricht man, wenn ein Eingriff in ein Recht nur durch einen Richter angeordnet werden kann.

Ein Richtervorbehalt besteht z.B. für die Durchsuchung von Wohnungen (Art. 13 Abs. 2 GG).

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