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§ 39 RVG In Scheidungs- und Lebenspartnerschaftssachen beigeordneter Rechtsanwalt
(gesetz.rvg)
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Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 47 RVG Vorschuss Werbung: