slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Scheidung, Verfahrenswert
(recht.zivil.formell.prozess)
    

Inhalt
             1. Berechnung
             2. OLG Frank­furt a. M., Be­schluss vom 24.05.2017 - 2 WF 93/17
             3. Mindestwert

Der Streitwert einer Scheidung wird gemäß § 43 FamGKG wie folgt berechnet (Vgl. OLG Hamm 10.02.2006 Az. 11 WF 293/05):

1. Berechnung

  • addiertes Nettoeinkommen beider Gatten
  • + Kindergeld
  • ./. 250,- bis 300,- pro Kind
  • x 3
  • + 5 % von:
    • Aktivvermögen
    • - Passivvermögen
    • - 15.000,- bis 60.000,- pro Gatte
    • 0 bis - 30.000,- pro Kind
  • 2. OLG Frank­furt a. M., Be­schluss vom 24.05.2017 - 2 WF 93/17

    300,- pro Kind und 50.000,- Gesamtabzug vom Vermögen (d.h. 25.000,- je Gatte).

    Das OLG Frankfurt/Main hat vorher (v. 04.08.2008 = FamRZ 2009, 74) nur pro Ehegatte 15.000,- abgesetzt.

    Die Folgesache Versorgungsausgleich hat einen eigenen Streitwert (10 % pro ausgeglichenem Recht vom dreifachen Nettoeinkommen beider Gatten ohne Abzüge und ohne Vermögen. Bei schuldrechtlich auszugleichenden Rechten sind es 20 %).

    Beispiel: A und B lassen sich scheiden, sie haben zwei Kinder und kein Vermögen. A verdient netto 2.100,-. B 800,-. Addiert sind dies 2.900,- abzüglich 500,- für die Kinder 2.400,- multipliziert mit 3 ergibt dies einen Streitwert von 7.200,- für die Scheidung.

    Beim Einkommen können auch noch Abschläge für Werbungkosten und Darlehensrückzahlungen vorgenommen werden.

    Dabei ist mindestens von einem Streit iHv 3.000,- und maximal von einem Streitwert von einer Million auszugehen (§ 43 FamGKG).

    Bei einem Scheidungsfolgenvergleich werden angesetzt für:

    • Trennuntershaltsverzicht: 1.200,-
    • Verzicht nachehelichen Unterhalt: 1.800,-
    • Deklar. Erklärung über Hausrat: 250,-
    • Deklar. Erklärung über Verbleib der Wohnung: 250,-
    • Deklar. Erklärung über Nichtbestehen von Zugewinnansprüchen: 250,-
    • Zugewinnverzicht: Wert des Verzichts

    3. Mindestwert

    Der Mindestwert beträgt gemäß § 43 FamGKG 3.000,- Euro und für den Verwsorgungsausgleich gemäß § 50 FamGKG 1.000,- Euro.

    Werbung:

    Auf diesen Artikel verweisen: Kostenstreitwert, Einzelfälle Werbung: